Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Datenschutz

In Zeiten, in denen Unternehmen zunehmend auf digitale Lösungen und IT-Systeme zurückgreifen, gewinnt der Schutz von Mitarbeiterdaten an eminenter Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Betriebsrat in die Diskussionen über die Implementierung solcher Systeme eingebunden werden möchte. Jedoch hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei datenschutzrechtlichen Fragestellungen nicht gegeben ist (Beschluss vom 05. Dezember 2024 – 5 TaBV 4/24).

Dieser Beschluss resultierte aus einem Rechtsstreit zur Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs im Zusammenhang mit der Einführung eines IT-Systems zur Stammdatenverwaltung, das für alle Unternehmen einer Unternehmensgruppe entwickelt und in den USA gehostet wurde. Während der dritten Einigungsstellensitzung am 21. April 2023 wurde eine Betriebsvereinbarung erstellt, die umfassende Regelungen zur Nutzung und den Zwecken der Datenverarbeitung enthielt. Der Betriebsrat kündigte die Vereinbarung jedoch kurz darauf, indem er Bedenken äußerte, dass die datenschutzrechtlichen Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und das IT-System nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche.

Am 21. April 2023 fand die dritte Sitzung einer Einigungsstelle statt, in der die Betriebsparteien eine überarbeitete Betriebsvereinbarung verabschiedeten. Diese Vereinbarung, welche auf Antrag der Arbeitgeberin zur Abstimmung gebracht wurde, beschreibt die Systeme und Prozesse der Datenverarbeitung im Unternehmen. Wesentliche Punkte der Vereinbarung umfassen den Umgang mit Protokolldaten, den Import von Beschäftigtendaten aus bestehenden Personalverwaltungssystemen sowie Regelungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Eine Anlage zur Vereinbarung listet die spezifischen Arbeitsdaten auf, die durch das IT-System verarbeitet werden.

Allerdings äußerte der Betriebsrat bereits am 27. April 2023 erhebliche Bedenken in Bezug auf den Datenschutz und kündigte die bestehende Vereinbarung. Er focht zudem den Einigungsstellenspruch an und reichte im Mai 2023 beim Arbeitsgericht Fulda einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit ein. Der Betriebsrat machte geltend, dass die vorliegende Betriebsvereinbarung nicht ausreichend regelt, in welcher Weise das IT-System genutzt wird. Insbesondere kritisierte er, dass die datenschutzrechtlichen Implikationen des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht ausreichend gewürdigt wurden. Zudem sei die Verarbeitung der Daten nicht rechtlich konform.

Sowohl das Arbeitsgericht Fulda als auch das Landesarbeitsgericht Hessen wiesen die Anträge des Betriebsrats zurück. Der entscheidende Punkt, den das Arbeitsgericht anführte, besteht darin, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht das umfassende Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter garantiere und nicht die Einhaltung aller gesetzlichen Datenschutzvorschriften im Sinne des Betriebsrats berücksichtige. Die Verantwortung für den Datenschutz liege allein beim Arbeitgeber, welcher nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO datenschutzrechtlich verantwortlich sei.

Das LAG Hessen bekräftigte diese Sichtweise und stellte fest, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht auf Datenschutzbestimmungen erstreckt werden kann, die gesetzlichen Anforderungen genügen müssen. Regelungen, die sich auf die Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten beziehen, seien dem Spruch der Einigungsstelle nicht zugänglich. Der Betriebsrat sei stattdessen auf seine allgemeinen Überwachungsrechte und Informationspflichten nach §§ 80 Abs. 1 Nr. 1 und 80 Abs. 2 BetrVG beschränkt.

Darüber hinaus führte das LAG Hessen aus, dass auch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – welches das Ordnungsverhalten der Beschäftigten betrifft – kein umfassendes Mitbestimmungsrecht zur Durchsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben herleite. Der Gesetzgeber hat hier klare Grenzen gesetzt; die in Art. 88 DS-GVO und § 26 Abs. 4 BDSG niedergelegten Regelungen für den Beschäftigungskontext ermöglichen lediglich die Schaffung freiwilliger Betriebsvereinbarungen, jedoch kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.

Die Entscheidungen des LAG Hessen sind aus Sicht der Arbeitgeber von großer Relevanz. Insbesondere der Gesetzesvorbehalt gem. § 87 Abs. 1 BetrVG, der die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nur dem Maße zulässt, dem keine gesetzlichen oder Regelungen bestehen, hervorzuheben. Der Gesetzgeber bereits geltende Bestimmungen sichergestellt, die Interessen Beschäftigten ausreichend sind. bleibt abzuwarten, diese Rechtsprechung anderen Landesarbeitsgerichten Bundesarbeitsgericht Zukunft oder wird. bietet sie jetzt solide für Arbeitgeber, während mit zur von IT-Systemen Forderungen zurückzuweisen die Verhandlungen zu steuern.

LAG Hessen, Beschluss vom 05.12.2024 – 5 TaBV 4/24

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