Anwalt Arbeitnehmerüberlassung

Sie sind als Leiharbeitnehmer bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt oder denken darüber nach, einen Zeitarbeitsvertrag zu unterschreiben? Vertrauen Sie unserer Erfahrung und Expertise in arbeitsrechtlichen Fragen. Wir stehen Ihnen zur Seite und prüfen Ihre rechtlichen Möglichkeiten sorgfältig und gewissenhaft. Lassen Sie uns gemeinsam eine Lösung finden, die bestmöglich zu Ihrer Situation passt.

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Anwalt Arbeitnehmerüberlassung – Unsere Leistungen bei der Prüfung der Zeitarbeit

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Überprüfung des Zeitarbeitvertrages auf unzulässige oder unklare Formulierungen

Prüfung der gesetzlichen Anforderungen an die Arbeitnehmerüberlassung

Verständliche Erläuterung unklarer Regelungen und problematischer Passagen

außergerichtliche und gerichtliche Vertretung gegenüber Ihrem Arbeitgeber

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Arbeitnehmerüberlassung bzw. Zeitarbeit

Das Modell der Arbeitnehmerüberlassung hat in den letzten Jahrzehnten immer mehr an Bedeutung gewonnen. Aufgrund der Entwicklung des Arbeitsmarktes sind immer mehr Unternehmen dazu übergegangen, anstelle von Festanstellungen eigener Mitarbeiter, welche für den Arbeitgeber deutlich höhere Kosten mit sich bringen, Arbeitskräfte von externen Personalvermittlungen zu beschäftigen. Hierbei sind allerdings sowohl für die Unternehmen, welches diese Dienste in Anspruch nehmen (Entleiher) als auch für die Personalvermittler (Verleiher) und auch für die Leiharbeitnehmer einige grundlegende Besonderheiten zu beachten, auf die im Folgenden eingegangen werden soll.

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Ein Zeitarbeitsvertrag, auch als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bekannt, wird zwischen Ihnen und einem Personaldienstleister (dem Verleiher) geschlossen. Darin wird geregelt, unter welchen Bedingungen Sie an Dritte (die Entleiher) überlassen werden. Wichtige Punkte, die im Vertrag festgehalten werden sollten, sind die Dauer der Überlassung, die Art der Arbeit und das Gehalt. In der Regel wird ein solcher Vertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen, wobei eine spätere Verlängerung möglich ist.

Während er in dem fremden Betrieb arbeitet, ist der Entleiher weisungsbefugt, was bedeutet, dass er die Arbeitszeiten und die fachlichen Anweisungen bestimmt. Das unterscheidet sich von einem Werkvertrag, bei dem der Arbeitgeber die Kontrolle über seine Mitarbeiter behält.

Der Hauptunterschied besteht darin, dass Sie bei einem normalen Arbeitsvertrag direkt bei einem Arbeitgeber angestellt sind, während Sie bei einem Zeitarbeitsvertrag für einen Zeitraum bei einem Dritten arbeiten. Die Gehaltszahlungen erfolgen in der Regel über den Verleiher, und Ihre sozialen Sicherheiten sind oft ebenfalls anders geregelt.

Ein zentrales Thema der Arbeitnehmerüberlassung ist das sogenannte „Equal Pay“ – also die Gleichbehandlung im Hinblick auf die Vergütung. Nach der gesetzlichen Regelung haben Sie als Leiharbeitnehmer nach neun Monaten Anspruch auf den gleichen Lohn wie Ihre Kollegen in der gleichen Position beim Entleiher, sofern keine abweichende tarifliche Regelung besteht.

Gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hat ein Leiharbeitnehmer das Recht auf „Equal Pay & Equal Treatment“. Das bedeutet, dass er in der Regel finanzielle Gleichstellung mit den Stamm-Mitarbeitern des Entleihers haben sollte. Ein Leiharbeiter kann Auskunft über die Arbeitsbedingungen und das Gehalt vergleichbarer Stamm-Mitarbeiter verlangen. Hier sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Ihnen dieser Anspruch nicht vorenthalten wird.

Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur für einen Zeitraum von maximal 9 Monaten und auf tarifvertraglicher Basis möglich. Andernfalls sind abweichende  Lohnvereinbarungen unwirksam und der Leiharbeiter kann die Differenz zu seinem Gehalt einklagen. Verstöße gegen diese Vorschriften können mit hohen Bußgeldern geahndet werden.

Falls der Verleiher keine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat, entsteht ein direktes Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeiter und dem Entleiher. In diesem Fall kann der Leiharbeiter Schadensersatz vom Verleiher verlangen, insbesondere wenn bereits Löhne gezahlt wurden.

Achten Sie darauf, dass der Verleiher über eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Fehlt diese, kann die Überlassung als rechtswidrig angesehen werden, was für Sie als Arbeitnehmer weitreichende Konsequenzen haben kann. In einem solchen Fall haben Sie möglicherweise keinen Anspruch auf Ihr Gehalt oder auf soziale Absicherungen.

Gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gibt es eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Wird diese Frist überschritten, müssen Sie in der Regel direkt beim Entleiher eingestellt werden oder die Überlassung muss beendet werden. Es ist wichtig, sich frühzeitig über mögliche Vertragsverlängerungen zu informieren und Ihre Rechte zu kennen.

Sollte ein Verleiher versuchen, die Rechte des Leiharbeitnehmers zu umgehen, indem er die Arbeitnehmerüberlassung fälschlicherweise als Dienst- oder Werkvertrag ausgibt, spricht man von einer „verdeckten Arbeitnehmerüberlassung“.

Diese kann in den folgenden Fällen vorliegen:

  • Der Verleiher besitzt keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
  • Das Arbeitsverhältnis wird als (Schein-)Werkvertrag deklariert
  • Das Personal wird als (Schein-)Selbstständiger abgerechnet.

 

Liegt eine unechte Arbeitnehmerüberlassung vor, kann dies für den Entleiher folgende Konsequenen haben:

  • es besteht dann ein unbefristeten Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung bei Krankheit
  • Duldungs- und Mitwirkungspflichten in privaten und geschäftlichen Räumen bei der Zoll Prüfung
  • Nachzahlungen von unterschlagenen Sozialabgaben
  • Haftung des Geschäftsführers mit seinem Privatvermögen

 

Als Leiharbeitnehmer haben Sie gewisse Informationsrechte. Der Verleiher ist verpflichtet, Sie über wichtige Aspekte Ihres Arbeitsverhältnisses zu informieren. Dazu gehört unter anderem, über das Gehalt, die Einsatzbetriebe und Ihre Rechte in Bezug auf die Überlassung. Es ist Ihr gutes Recht, diese Informationen einzufordern.

Bei der Kündigung Ihres Zeitarbeitsvertrags gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für gewöhnliche Arbeitsverträge. Das bedeutet, dass der Verleiher Ihnen eine Kündigungsfrist einhalten muss, auch wenn Sie nicht direkt beim Entleiher angestellt sind. Für Sie als Leiharbeitnehmer ist es wichtig, diese Fristen zu kennen.

Als Leiharbeitnehmer genießen Sie bei Ihrem Arbeitgeber denselben Kündigungsschutz, der sich nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen richtet. Eine Kündigung müsste beispielsweise sozial gerechtfertigt sein. Achten Sie darauf, dass Sie in einem unbefristeten Vertrag in der Regel besser geschützt sind als in einem befristeten Vertrag.

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