BAG: „Vollzeitquote“ diskriminiert Teilzeitbeschäftigte

Elternzeit

In Deutschland arbeiten Millionen von Menschen in Teilzeit, und der Großteil davon sind Frauen. Ein drängendes Thema, das viele dieser Teilzeitbeschäftigten betrifft, ist die Regelung von Überstunden und deren Vergütung. Bisher wurden Teilzeitkräfte bei der Berechnung von Überstunden­zuschlägen oft benachteiligt. Doch eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) könnte nun für fairere Bedingungen sorgen.

Konkret hat das BAG in einem Grundsatzurteil klargestellt, dass Überstundenvergütungen nicht einfach an die reguläre Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten gekoppelt werden dürfen. Eine solche Regelung diskriminiert Teilzeitkräfte, sodass häufig Frauen benachteiligt werden. Nur wenn es sachliche Gründe gibt, warum Teilzeitbeschäftigte eine schlechtere Vergütungsstruktur erhalten, ist eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt.

Der Fall, der zu diesem Urteil führte, betraf eine Teilzeitpflegekraft, die bei einem ambulanten Dialyseanbieter beschäftigt ist. Laut dem gültigen Tarifvertrag gab es zwar einen Zuschlag für Überstunden, dieser galt jedoch nur für Stunden, die über die Monatsarbeitszeit eines Vollzeitangestellten hinaus gingen und die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden konnten. Das Problem: die Pflegekraft hatte viele Überstunden angesammelt, erhielt jedoch keine angemessenen Zuschläge oder Zeitgutschriften.

Nachdem sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht teilweise gegen die Pflegekraft entschieden hatten, konnte sie letztlich vor dem BAG den Anspruch auf Zeitgutschriften durchsetzen – auch wenn die Entschädigung auf lediglich 250 Euro festgesetzt wurde. Das BAG stellte fest, dass die tarifliche Regelung gegen das Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte verstößt. Diese Unwirksamkeit führt dazu, dass Teilzeitkräfte einen Anspruch auf die Vergütung von Überstunden haben, die ihrem Arbeitszeitanteil entspricht.

Besonders bemerkenswert ist, dass laut BAG die Regelungen auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen, da rund 90 % der Teilzeitbeschäftigten bei dem betroffenen Arbeitgeber Frauen waren. Es ist ein Schritt in die richtige Richtung, der auch für weitere Tarifverträge von Bedeutung sein könnte.

Insgesamt zeigt diese Entscheidung, dass es an der Zeit ist, die Arbeitsbedingungen und die Vergütung von Teilzeitkräften zu verbessern – insbesondere für Frauen, die häufig in diesen Positionen arbeiten. Viele Menschen in Deutschland sind in Teilzeit tätig, und es gibt noch viel zu tun, um eine faire Bezahlung sicherzustellen.

BAG, Urteil vom 05.12.2024 – 8 AZR 370/20

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