BAG klärt böswilliges Untgerlassen von anderweitigem Verdienst

In der jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15. Januar 2025 ) wurde ein bedeutendes Urteil hinsichtlich des Annahmeverzugslohns gefällt, das die Grenzen der Zumutbarkeit von Arbeitsangeboten für Arbeitnehmer präzisiert.

Im vorliegenden Fall klagte eine Verwaltungsangestellte des Deutschen Roten Kreuzes auf Annahmeverzugslohn, nachdem ihr eine Änderungskündigung mit einer signifikanten Reduzierung der Arbeitszeit sowie der Möglichkeit einer Versetzung zu einem anderen Arbeitsort vorgelegt wurde. Die Arbeitnehmerin lehnte dieses Änderungsangebot ab und klagte daraufhin gegen die fristlose Kündigung, die ihr kurze Zeit später ausgesprochen wurde.

Das DRK bot der Klägerin während des Kündigungsschutzprozesses an, die geänderten Bedingungen zu akzeptieren und bei ihnen zu arbeiten. Auch dieses Angebot wurde von der Angestellten abgelehnt, was die Frage aufwarf, ob ihr ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes vorzuwerfen sei. Laut § 11 Nr. 2 KSchG muss sich ein Arbeitnehmer anrechnen lassen, welche Einkünfte er hätte erzielen können, wenn er zumutbare Arbeit angenommen hätte.

Das BAG stellte klar, dass ein böswilliges Unterlassen dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm zumutbare Arbeit nicht annimmt. Die Prüfung, ob ein böswilliges Unterlassen anzunehmen sei, erfolgt anhand einer Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen. Hierbei sind die sozialrechtlichen Handlungspflichten zu berücksichtigen, jedoch nicht eins zu eins zu übernehmen.

Im Hinblick auf die Arbeitsangebote des DRK kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Arbeitnehmerin kein böswilliges Unterlassen vorzuwerfen sei. Insbesondere wurde das Änderungsangebot für den Zeitraum vom 1. April bis 4. Mai 2021 als unzumutbar erachtet, da das angebotene Gehalt unter dem Arbeitslosengeld der Klägerin lag. Während des Zeitraums der fristlosen Kündigung bestand zudem kein weiteres Arbeitsangebot, was die unzumutbare Lage weiter begründete.

Selbst das Angebot der Prozessbeschäftigung im September 2022 wurde als unzumutbar gewertet, da das DRK der Klägerin klar machte, dass ihr Verhalten das Vertrauensverhältnis erheblich beeinträchtigt habe. Die rechtliche Würdigung durch das BAG zeigt, dass die Zumutbarkeit von Arbeitsangeboten stets im Kontext des konkret vorliegenden Falls und der jeweiligen Umstände zu beurteilen ist.

Zusammenfassend bestätigt die Entscheidung des BAG die Bedeutung einer differenzierten Betrachtung der Zumutbarkeit von Arbeitsangeboten und die Notwendigkeit, die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass Ablehnungen von Arbeitsangeboten im Kontext von Kündigungen in gerichtlichen Auseinandersetzungen erheblich gewichtet werden können.

BAG, Urteil vom 15.01.2025 – 5 AZR 135/24

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