BAG: Inflationsausgleichsprämie auch für Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer in Altersteilzeit haben sich jüngst als erfreulich für Betroffene herausgestellt: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitnehmer in der Passivphase ihrer Altersteilzeit nicht vom Bezug der Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen werden dürfen. Dies bedeutet, dass auch jene, die sich in dieser Phase befinden, Anspruch auf die Prämie haben – eine wichtige Nachricht, die viele Arbeitnehmer positiv betreffen dürfte.

Hintergrund der Entscheidung

In einem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer eines Unternehmens der Energiewirtschaft Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Seine Passivphase begann am 1. Mai 2022. Im Jahr 2023 wurde in einer tariflichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeberverband und den Gewerkschaften eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro angekündigt. Diese sollte unabhängig vom Beschäftigungsgrad gezahlt werden. Allerdings wurde im Tarifvertrag festgelegt, dass Arbeitnehmer, die sich am 31. Mai 2023 in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden, von dieser Prämie ausgeschlossen wurden.

Der betroffene Arbeitnehmer klagte, um seinen Anspruch durchzusetzen. Während das Landesarbeitsgericht (LAG) zunächst den Ausschluss für wirksam hielt, entschied das BAG in der Folge anders. Es stellte fest, dass der tarifliche Ausschluss gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstößt. Das Gericht betonte, dass Teilzeitbeschäftigte, in diesem Fall die Arbeitnehmer in der Passivphase, nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.

Das BAG machte klar, dass eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten nur unter sehr strengen Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann. Der Grund für eine solche Schlechterstellung muss sich aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit ableiten lassen. Davon konnte in diesem Fall jedoch keine Rede sein. Die Richterinnen und Richter des BAG wiesen darauf hin, dass die Inflationsausgleichsprämie als eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit betrachtet werden muss. Auch bezüglich der Betriebstreue konnten keine triftigen Gründe für eine Ungleichbehandlung erkannt werden.

Die Entscheidung des BAG macht deutlich, dass der Schutz von Teilzeitbeschäftigten ernst genommen wird. Dies ist besonders in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten wichtig, da die Inflationsausgleichsprämie eine wertvolle Unterstützung für viele darstellt.

Die Entscheidung des BAG ist ein Schritt in die richtige Richtung und sorgt dafür, dass Arbeitnehmer in der Passivphase ihrer Altersteilzeit nicht benachteiligt werden. Es bleibt zu hoffen, dass solche positiven Entwicklungen in der Rechtsprechung dazu beitragen, die Arbeitsbedingungen für alle Beschäftigten weiter zu verbessern. Wer also in der Altersteilzeit ist, kann sich freuen: Der Zugang zur Inflationsausgleichsprämie bleibt weiterhin offen!

BAG, Urteil vom 12.11.2024 – 9 AZR 71/24

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