Aktienoptionen sind Teil der Vergütung

In einer richtungsweisenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat sich das Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob virtuelle Optionsrechte für Arbeitnehmer Teil des Vergütungspakets sind oder lediglich als Anreiz zur Betriebstreue fungieren. Der Fall, der am 19. März 2025 unter dem Aktenzeichen 10 AZR 67/24 entschieden wurde, wirft grundlegende Fragen zur rechtlichen Behandlung von Aktienoptionen auf.

Im konkreten Fall hatte eine Arbeitgeberin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgeschrieben, dass bereits „gevestete“ virtuelle Optionsrechte im Falle einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers verfallen. Zudem sollte eine weitere Klausel bestimmen, dass diese Optionen im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses schneller verfallen, als sie angesammelt wurden. Das Unternehmen argumentierte, dass die Optionsrechte lediglich eine Belohnung für die Betriebstreue darstellten und nicht Teil der Vergütung für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung seien.

Das BAG entschied jedoch, dass diese Sichtweise nicht haltbar sei. Die Richterinnen und Richter stufen die Bestimmungen für Mitarbeiter-Aktienoptionen als AGB ein, die einer Inhaltskontrolle unterliegen. In der Entscheidung wurde klar herausgestellt, dass durch das „Vesting“ erlangte Rechte eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen und somit integral Teil der Vergütung sind. Das Gericht stellte fest, dass der sofortige Verfall der bereits „gevesteten“ Optionen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers nicht angemessen berücksichtige. Diese Regelung stelle einen Verstoß gegen den rechtlichen Gedanken des § 611a Abs. 2 BGB dar, welcher besagt, dass der Arbeitgeber das zahlen muss, was als Vergütung vereinbart wurde.

Des Weiteren betonten die Richter, dass eine Klausel, die eine schnellere Verfallsgeschwindigkeit für „gevestete“ Optionen vorsieht, den ausscheidenden Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Solche Regelungen führen dazu, dass der Arbeitnehmer in seiner Entscheidung zur Kündigung oder zum Verbleib im Unternehmen erpressbar wird, was nicht im Sinne einer fairen Vertragsgestaltung sein kann.

Durch diese Entscheidung des BAG wird nicht nur die Bedeutung von Aktienoptionen als Teil der Vergütung unterstrichen, sondern auch die Notwendigkeit von fairen und transparenten Regelungen im Arbeitsvertrag. Arbeitgeber sind gut beraten, ihre AGB und Vergütungsstrukturen im Hinblick auf diese rechtlichen Vorgaben zu überprüfen, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden und ein faires Arbeitsumfeld zu schaffen.

BAG, Urteil vom 19.03.2025 – 10 AZR 67/24

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