Kündigung während der Probezeit: Ein Fall von Treuwidrigkeit?

In der heutigen Geschäftswelt ist das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung – insbesondere in sensiblen Phasen wie der Probezeit. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf wirft ein Licht auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei einer Kündigung während dieser Zeit zu beachten sind.

Im besagten Fall hatte ein angestellter Wirtschaftsjurist fünf Wochen vor dem Ende seiner sechsmonatigen Probezeit von seinem Vorgesetzten, der auch Personalverantwortlicher und Prokurist war, die Zusage erhalten, dass er „natürlich“ übernommen werde. Jedoch erhielt der Mitarbeiter nur anderthalb Wochen später eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies zunächst die Klage des Juristen ab. In der Berufungsinstanz jedoch gab das LAG dem Kläger recht und erklärte die Kündigung für treuwidrig gemäß § 242 BGB, was zur Nichtigkeit der Kündigung führte. Das Gericht argumentierte, dass der Arbeitnehmer auf die mündliche Zusage der Übernahme vertrauen durfte, insbesondere da diese von einer Führungskraft kam, die bereits earlier Vertragsverhandlungen geführt und den Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte.

In der Urteilsbegründung wurde weiter klargestellt, dass eine Kündigung, die nach einer Übernahmezusage erfolgt, nur dann nicht als missbräuchlich angesehen werden kann, wenn nachträglich Umstände eintreten, die die zuvor getroffene positive Bewertung der Leistungen des Arbeitnehmers entkräften. Der Arbeitgeber trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen sachlichen Grundes. Allgemeine oder pauschale Behauptungen über mangelnde Eignung oder unzureichende Leistung reichen in diesem Kontext nicht aus.

Dieses Urteil unterstreicht die große Bedeutung von verbindlichen Zusagen im Arbeitsverhältnis, insbesondere in der sensiblen Phase der Probezeit. Arbeitgeber sollten sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst sein, die eine solche Kündigung nach einer Übernahmezusage mit sich bringen kann. Es empfiehlt sich, alle relevanten Kommunikation und Entscheidungen gut zu dokumentieren, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2025 – 3 SLa 317/24

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