Anwalt Ausschlussfrist
Sie haben eine Ausschlussfrist in Ihrem Arbeitsvertrag verpasst? Rufen Sie uns an – wir prüfen Ihre rechtlichen Möglichkeiten


Ihr Anwalt für Arbeitsrecht
Alexander Berth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hier erhalten Sie eine unverbindliche Einschätzung, ob sich ein Vorgehen wegen einer verpassten Ausschlussfrist lohnt!
Ihre Möglichkeiten bei einer verpassten Ausschlussfrist - einfach erklärt in diesem Video

Ausschlussfrist verpasst – Unsere Leistungen bei der Prüfung Ihrer Forderung
Keine Angst vor den Herausforderungen unserer Zeit! Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen
Überprüfung der Klausel auf unzulässige oder unklare Formulierungen
Prüfung der gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Ausschlussfrist
Verständliche Erläuterung unklarer Regelungen und problematischer Passagen
außergerichtliche und gerichtliche Vertretung gegenüber Ihrem Arbeitgeber
Ablauf
Rufen Sie uns an
Klicken Sie einfach auf eine der Telefonnummern hier auf der Webseite und rufen Sie uns innerhalb der Öffnungszeiten an oder senden Sie uns eine E-Mail.
Termin vereinbaren
Sie erhalten sofort einen zeitnahen und für Sie passenden Termin, in welchem Sie Ihr Anliegen mit Ihren Anwalt besprechen können.
Beratungsgespräch
Im Beratungsgespräch besprechen wir mit Ihnen Ihr Anliegen und erarbeiten eine Lösung für das weitere Vorgehen.
Was tun wenn Sie eine Ausschlussfrist verpasst haben?
In Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen findet man häufig Regelungen, welche vorsehen, dass der Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen hat, andernfalls seien diese verwirkt. Weiter wird oft verlangt, dass innerhalb einer weiteren Frist nach erfolger Ablehnung oder ausbleibender Rreaktion des Arbeitgebers Klage zu erheben ist. Auch hier soll bei Versäumung der Frist der Anspruch verwirkt sein.
Aus Sicht des Arbeitnehmers sind diese Regelungen stets zu beachten, da sie grundsätzlich zulässig sind und in der Tat die Verwirkung der Ansprüche nach sich ziehen kann. Allerdings bedeutet dies nicht, dass jede Ausschlussfristin einem Arbeitsvertrag auch wirksam ist. da auch die Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen grundsätzlich der AGB-Kontrolle unterliegen, kann eine Ausschlussfrist unwirksam sein, wenn dieser einen Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt oder die Ausschlussfrist an einer Stelle im Arbeitsvertrag erwähnt wird, an welcher der Arbeitnehmer damit nicht zu rechnen braucht.
Weiterlesen
Hierbei zu unterscheiden ist allerdings der Fall, wenn sich die Ausschlussfrist aus einem Tarifvertrag ergibt, auf welchen der Arbeitsvertrag inhaltlich verweist.
Ausschlussfristen verfolgen den Zweck, im Interesse der Rechtssicherheit (für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) möglichst bald „Rechtsfrieden“ zu schaffen. Die Ausschlussfristen sind sehr kurz, in der Regel betragen sie zwischen einem und sechs Monate. Im Arbeitsrecht soll durch diese kurzen Ausschlussfristen ein schneller Ausgleich der gegenseitigen Ansprüche gewährleistet sein.
In Arbeitsverträgen ist die Vereinbarung von Ausschlussfristen für Ansprüche zulässig (so kann z.B. ein Arbeitsvertrag auf eine Betriebsordnung verweisen, die Ausschlussfristen enthält!).
Statt des Wortes „Ausschlussfrist“ können aber auch andere Begriffe verwendet werden, wie z.B. Ausschlussklausel, Verfallsklausel, Verfallsfrist, Verwirkungsklausel. Entscheidend ist allein, dass die Klausel bestimmte Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und einen Hinweis auf den Rechtsverlust erkennen lässt. Solche vertraglichen Ausschlussklauseln sind jedoch nach Ansicht des Bundesarbeitsgericht (= BAG) nicht wirksam, wenn sie ohne besonderen Hinweis und ohne drucktechnische Hervorhebung unter falscher oder missverständlicher Überschrift versteckt sind.
Ausschlussfristen in Tarifverträgen, welche auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen, sind zwingend zu beachten. Zudem tritt die Wirkung einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist auch dann ein, wenn Sie von deren Existenz nichts wissen!
Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag keine Ausschlussklausel enthalten ist, könnte eine solche aber in einem für Sie „verbindlichen“ Tarifvertrag enthalten sein. Normalerweise muss jeder Arbeitgeber den/die zur Anwendung kommende/n Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung auslegen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, können Sie – sofern Sie Mitglied sind – bei Ihrer Gewerkschaft nachfragen, ob der für Sie einschlägige Tarifvertrag eine Ausschlussklausel enthält. Ansonsten können Sie sich jederzeit bei den Tarifregistern informieren.
Ausschlussfristen können unterschiedliche Inhalte haben. Man muss sich die betreffende Klausel daher genau anschauen, ob:
nur Ansprüche des Arbeitnehmers ausgeschlossen werden;
alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen werden;
alle aus dem Arbeitsverhältnis & die mit ihm in Verbindung stehenden Ansprüche ausgeschlossen werden;
nur bestimmte Ansprüche (z.B. Vergütungen für Schicht-, Mehrarbeit etc.) ausgeschlossen werden;
für bestimmte Ansprüche verschieden lange Fristen gelten;
Ansprüche überhaupt von der Ausschlussfrist ausgenommen sind;
auch eine gerichtliche Geltendmachung verlangt wird.
Vom Inhalt der Ausschlussfristen hängen mithin Ihre weiteren Rechte ab. Vergleichen Sie daher immer genau, ob der von Ihnen geltend gemachte Anspruch unter eine Ausschlussfrist fällt.
Eine Wahrung von Ausschlussfristen für Forderungen, welche noch nicht entstanden sind, ist nur in Ausnahmen lt. Rechtsprechung des BAG möglich, mehr dazu finden Sie hier.
Eine Ausschlussfrist kann im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung enthalten sein. Wenn nur im Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist enthalten ist, gehen Ihre Ansprüche z.B. auf Urlaub oder Weihnachtsgeld aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen nicht verloren! Etwas anderes gilt, wenn eine tarifliche Ausschlussfrist greift. Diese erfasst je nach ihrem Inhalt auch die rein arbeitsrechtlichen oder in einer Betriebsvereinbarung enthaltenen Ansprüche!
Es gibt eine Reihe von Ansprüchen, die nicht von einer generellen Ausschlussfrist (Formulierung z.B.: „Alle Ansprüche die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen…“) umfasst werden können.
Das Bundesarbeitsgericht (= BAG) hat für Fälle, die den Status oder das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers betreffen, die Wirksamkeit einer Ausschlussfrist verneint. In folgenden Fällen hat das BAG die Unwirksamkeit einer Ausschlussfrist explizit festgestellt:
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung;
Sozialansprüche;
gesetzliche Ansprüche auf Urlaub und Urlaubsabgeltung;
Ansprüche auf vertragsgemäße Beschäftigung;
Ansprüche wegen Eingriffs in Ihre Persönlichkeitsrechte;
Anspruch auf vergleichsweise vereinbarte Abfindung;
Ansprüche wegen Versorgungsschäden;
sonstige selbstständige Ansprüche.
Es ist unerheblich, ob sich diese Ansprüche aus Gesetz, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergeben.
Ausschlussfristen können auch für den Arbeitnehmer Vorteile bieten. Haben Sie z.B. eine Ausschlussklausel in Ihrem Arbeitsvertrag, die sich „auf alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bezieht“, so kann Ihr Arbeitgeber seine „Gegenforderungen“ Ihnen gegenüber nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr geltend machen. Tut er dies doch, indem er Ihnen von Ihrem Lohn oder Gehalt eine bestimmte Summe einbehält, können Sie sich hiergegen erfolgreich zur Wehr setzen. Zur Not mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht.
Das sagen unsere Mandanten
Ze Hi7 April 2023Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. War sehr zufrieden mit der Beratung. Hat mir sehr weitergeholfen Sandra Niemeyer3 April 2023Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. All meine Fragen wurden klar und deutlich beantwortet und mir in kurzer Zeit geholfen, eine Lösung zu finden. Auch die Freundlichkeit und Professionalität haben mich sehr beeindruckt. Klare Empfehlung! Heike Dietz2 April 2023Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Top, mit fundiertem Wissen, hier fühlt man sich, was keine Selbstverständlichkeit ist, gut aufgehoben und beraten. Andreas Andrikos1 April 2023Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Sehr zu empfehlen! Matthias Raisch1 April 2023Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Sehr gute Beratung und Betreuung.